Beitragsordnung SportClub Wimsheim e.V.

 

 

 

Die Beitragsordnung regelt gemäß §5 und §13 der Vereinssatzung alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

 

 

 

§ 1 Beschlüsse

 

Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Jahresbeiträge treten zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auch einen anderen Termin für das In-Kraft-Treten der neuen Beiträge festsetzen.

 

 

 

§ 2 Mitgliedsbeiträge

 

Beitragsklasse | Mitgliederart | Beitragshöhe

1 | Kinder und Jugendliche bis 21 Jahre | 35,00 €

2 | Erwachsene | 45,00 €

3 | Familienbeitrag | 100,00 €

 

 

  1. Änderungen der Mitgliedsbeiträge werden veröffentlicht.

  2. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit entsprechenden Nachweisen dem Kassier vorzulegen.

  3. Jugendliche, die das 21. Lebensjahr erreicht haben, müssen ab dem 01.01. des nächsten Geschäftsjahres den Beitrag eines Erwachsenen entrichten. Sie sind somit eigenständige Mitglieder und nicht mehr im Jugend- oder Familienbeitrag enthalten.

  4. Bei Minderjährigen übernehmen die gesetzlichen Vertreter die Haftung für die Beitragsschuld.

  5. Eintretende Änderungen in den Mitgliederdaten wie Änderung der Anschrift oder der Bankverbindung, genauso wie persönliche Änderungen, die für das Beitragswesen relevant sind, müssen umgehend der Mitgliederverwaltung mitgeteilt werden. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach § 4 der Vereinssatzung nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. Die Kosten für Rückbelastungen von Einzugsaufträgen, die dadurch entstehen, dass das Konto des Mitglieds für den Einzug des Mitgliedsbeitrags nicht ausreichend gedeckt ist oder das Mitglied versäumt hat, den Verein rechtzeitig über eine Kontoänderung zu informieren, kann der Verein nicht übernehmen und erhebt diese Kosten zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag.

  6. Im Jahresbeitrag ist eine Sportunfallversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) inbegriffen. Allerdings wird die Sportunfallversicherung nur im Zusammenhang mit einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung des Mitgliedes wirksam.

  7. Die Zahlung des Jahresbeitrags erfolgt durch ein Bankeinzugsverfahren (BEZ) über EDV zum 01. Februar jeden Jahres. Einzüge sind nur vom Girokonto möglich. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 05. Februar eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich Euro 2,00 zu zahlen.
    Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 5,00 pro Mahnung erhoben. Dieses Verfahren ist nur in Ausnahmefällen gestattet und erfordert die Genehmigung des Vorstandes.

  8. Beitragskonto des Vereins ist
    IBAN: DE57 6665 0085 0007 8730 50
    BIC: PZHSDE66
    Kreditinstitut: SPK Pforzheim

  9. Bei Eintritt in den Verein während des laufenden Jahres wird jeweils pro Mitgliedsmonat 1/12 des Jahresbeitrages berechnet. Das neue Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.

  10. Die Abteilungen können zur Deckung abteilungsbezogener Ausgaben Abteilungsbeiträge erheben. Höhe und Zweck dieser Beiträge sind in der Abteilungsversammlung zu beschließen. Für Jugendmitglieder wird kein Abteilungsbeitrag erhoben.

  11. Sportinteressierte, die eine Mitgliedschaft im Verein in Erwägung ziehen, sich zuvor aber von dem sie interessierenden Sportangebot überzeugen wollen, können bis höchstens 3 Wochen probeweise an den jeweiligen Übungsstunden teilnehmen. Diese „Schnupperteilnahme“ ist gebührenfrei. Versicherungsschutz besteht im üblichen Umfang bei der Sportversicherung des WLSB.

 

 

§ 3 Beitragsermäßigung/ Beitragsnachlass

 

Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer gestellten Mitgliedern kann auf Antrag und nach Genehmigung des Vorstandes Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden.

 

 

§ 4 Gebühren

 

  1. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.

  2. Die Beitrags-, Gebühren- und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV).

 

 

§ 5 Mitgliederdatei

 

Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert und absolut vertraulich behandelt.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Kündigungen der Mitgliedschaft können grundsätzlich nur schriftlich zum Jahressende bis zum 31. Oktober gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen.

 

 

§ 7 In-Kraft-Treten

 

Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss des Vereinsrates am 29.03.2010 in Kraft.

 

 

 

Änderung zum 01.01.2016

Erhöhung der Beiträge