Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen SportClub Wimsheim e. V., als Abkürzung SC Wimsheim.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wimsheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Maulbronn eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Er will vor allem der sportlichen und charakterlichen Erziehung der Jugend dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
  5. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind in ihrer Funktion grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden erstattet. Der Vereinsrat kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Beitrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann bei Vorliegen triftiger Gründe abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Adressänderungen
    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt ist und die jährlich in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Es sind die Regelungen des § 6 der Beitragsordnung zu beachten.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Beschluss des Vereinsrats in einer Vereinsratssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vereinsratsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    a) Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
    b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Vereinsrat

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Es sind die Regelungen des Abschnitts F der Geschäftsordnung zu befolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung/Bekanntmachung im örtlichen Amtsblatt und auf der vereinseigenen Homepage unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen vorher und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der/dem ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertretenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführenden und von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und des Vereinsrats
e) Wahl der Kassenprüfer/-innen
f) Festsetzung der Beiträge
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.


§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht ausfolgenden Ämtern:
    a) Dem/der ersten Vorsitzenden
    b) Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) Dem/der Kassierer/-in
    d) Dem/der Schriftführer/-in
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Diese Mitgliederversammlung muss in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten stattfinden.

§ 12 Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat des Vereins besteht aus dem Vorstand und mindestens der gleichen Anzahl an weiteren Mitgliedern, darunter:
    a) die Abteilungsleiter
    b) andere ausgewählte Funktionsträger.
  2. Der Vereinsrat hat die Aufgabe, wichtige Vereinsangelegenheiten zu regeln.
  3. Der Vereinsrat (außer Vorstandsmitglieder) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vereinsrats bleiben jedoch bis zu dessen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vereinsrats vorzeitig aus, kann der Vereinsrat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied ernennen.
  4. Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vereinsratssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins, lädt zur Vereinsratssitzung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Der Vereinsrat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vereinsrats die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Vereinsratsmitglieder, die die Einberufung des Vereinsrats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Vereinsrat selbst einzuberufen.
  5. Die Vereinsratssitzungen werden vom/von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13 Abteilungen/Abteilungsgründung

  1. Über die Aufnahme einer neuen Abteilung entscheidet der Vereinsrat.
  2. Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
  3. Die Abteilungen wählen ihre Beauftragten (Abteilungsleiter, stellvertretende Abteilungsleiter, usw.) entsprechend den Bedürfnissen der Abteilung selbst.
  4. Wählbar sind:
    a) als Abteilungsleiter und Stellvertreter alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre
    b) für die weiteren Funktionen alle ordentlichen Mitglieder über 16 Jahre.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung und eine Beitragsordnung. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.


§ 15 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins verstoßen, folgende Maßnahmen verhängen: a) Verweis b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins c) Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall d) Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung.


§ 15 Kassenprüfer/-in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/in erfolgt die Ernennung des neuen Kassenprüfers durch den Vereinsrat. Scheiden beide Kassenprüfer aus, erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

§ 16 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. November 2020 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Wimsheim, den 20.11.2020